Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

 Gesetz

Stichworte:KWK, Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmenetze, Kältenetze, Förderung, gekoppelte Erzeugung, Strom und Wärme, Ausschreibungen, Zuschlagszahlung, Gesetz, Wärmespeicher, Direktvermarktung, Kältespeicher

Beschreibung: Grundlage der Förderung von KWK-Anlagen ist seit dem Jahr 2002 insbesondere das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Es regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gemein-same und besonders effiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen.

Was wird gefördert?

  • KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird (§6-8)
  • KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird (§13)
  • Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird (§18-19, 22-23)
  • Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird (§21,25)

Kombination mit anderen Zuschüssen?

  • Förderprogramm Klimaschutzinitiative – Mini-KWK-Anlagen
  • Förderprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle (433)

Wer wird gefördert? / Förderberechtigte:

√ Existenzgründer/in
√ Verband/Vereinigung
√ Privatperson
√ Öffentliche Einrichtung
√ Kommune
√ Hochschule
√ Forschungseinrichtung
√ Bildungseinrichtung
√ Unternehmen
Wie hoch ist die Förderung?

  • Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird richtet sich nach dem KWK-Leistungsanteil (§7)
  • Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird richtet sich nach dem KWK-Leistungsanteil (§7)
  • Zuschlag für KWK-Strom aus bestehenden Anlagen, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird richtet sich nach der elektrischen KWK-Leistung (§13)
  • Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen richtet sich nach den neu verlegten Metern Wärmeleitung aber max. 40% der ansatzfähigen Investitionskosten
  • Zuschlag für Wärme- und Kältespeicher richten sich nach dem Volumen

Fördergeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

Technologien:

  • BHKW, Brennstoffzelle, KWK
  • Bivalente Wärmeerzeuger
  • Batteriespeicher
  • Biogas, Biomasse
  • Wärmespeicher
  • Wärmenetze, Fernwärme

Produkte/ Geschäftsmodelle:

  • Mieterstrom-Modelle
  • FlexKWK
  • Contracting, Leasing
  • Virtuelles Kraftwerk
  • Miet-/Pachtmodelle

Konzepte:

  • Wärmenetze, Nahwärme
  • Grüne Fernwärme
  • Virtuelles Kraftwerk

Verwandte Fördermöglichkeiten:

  • EEG
  • kFW-Förderprogramm 433

Sektoren:

  • Strom
  • Wärme

Themen:

  • Wärmewende
  • Versorgungskonzept Quartier

Quelle:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/moderne-kraftwerkstechnologien.html
https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/kwkg.html