Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Gesetz
Stichworte:KWK, Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmenetze, Kältenetze, Förderung, gekoppelte Erzeugung, Strom und Wärme, Ausschreibungen, Zuschlagszahlung, Gesetz, Wärmespeicher, Direktvermarktung, Kältespeicher
Beschreibung: Grundlage der Förderung von KWK-Anlagen ist seit dem Jahr 2002 insbesondere das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Es regelt eine umlagefinanzierte Förderung für die gemein-same und besonders effiziente Erzeugung von Strom und Wärme. Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter KWK-Anlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen.
Was wird gefördert?
- KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird (§6-8)
- KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird (§13)
- Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird (§18-19, 22-23)
- Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird (§21,25)
Kombination mit anderen Zuschüssen?
- Förderprogramm Klimaschutzinitiative – Mini-KWK-Anlagen
- Förderprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle (433)
Wer wird gefördert? / Förderberechtigte:
√ Existenzgründer/in
√ Verband/Vereinigung
√ Privatperson
√ Öffentliche Einrichtung
√ Kommune
√ Hochschule
√ Forschungseinrichtung
√ Bildungseinrichtung
√ Unternehmen
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird richtet sich nach dem KWK-Leistungsanteil (§7)
- Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird richtet sich nach dem KWK-Leistungsanteil (§7)
- Zuschlag für KWK-Strom aus bestehenden Anlagen, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird richtet sich nach der elektrischen KWK-Leistung (§13)
- Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen richtet sich nach den neu verlegten Metern Wärmeleitung aber max. 40% der ansatzfähigen Investitionskosten
- Zuschlag für Wärme- und Kältespeicher richten sich nach dem Volumen
Fördergeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Technologien:
- BHKW, Brennstoffzelle, KWK
- Bivalente Wärmeerzeuger
- Batteriespeicher
- Biogas, Biomasse
- Wärmespeicher
- Wärmenetze, Fernwärme
Produkte/ Geschäftsmodelle:
- Mieterstrom-Modelle
- FlexKWK
- Contracting, Leasing
- Virtuelles Kraftwerk
- Miet-/Pachtmodelle
Konzepte:
- Wärmenetze, Nahwärme
- Grüne Fernwärme
- Virtuelles Kraftwerk
Verwandte Fördermöglichkeiten:
- EEG
- kFW-Förderprogramm 433
Sektoren:
- Strom
- Wärme
Themen:
- Wärmewende
- Versorgungskonzept Quartier
Quelle:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/moderne-kraftwerkstechnologien.html
https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/kwkg.html