Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältespeicher
Förderprogramm
Stichworte: KWKG, Klimaschutz, Energiesparen, BAFA, Wärmespeicher, Kältespeicher
Wer ist antragsberechtigt?
Betreiber von Wärme bzw. Kältespeichern
Voraussetzung für die Zuschlagsberechtigung
Bei einem Neubau von Wärmespeichern bzw. Kältespeichern gelten nach §22 Abs. 1 KWKG folgende Voraussetzungen
- Neue Wärmespeicher müssen bis zum 31. Dezember 2029 in Betrieb genommen werden
- Wärme des Wärmespeichers stammen überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen. Die Speicherung von industrieller Abwärme sowie Wärme aus erneuerbaren Energien wird KWK-Wärme gleichgesetzt, solange die KWK-Wärme 25% der Gesamtwärme nicht unterschreitet
- Der Wärmespeicher verfügt über eine Kapazität von mind. 1 m³ Wasseräquivalent oder 0,3 m³/kW der installierten elektrischen KWK-Leistung
- die mittleren Wärmeverluste betragen, entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung, weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche
- eine Zulassung gemäß § 24 wurde erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt
Gemäß §25 KWKG gelten die Regelungen nach §22 KWKG analog für den Kältespeicher.
Wie hoch ist die Förderung?
Das BAFA legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern bzw. Kältespeicher mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens bzw. Kältespeichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Der max. Zuschlagsbetrag pro Paket liegt bei 10 Mio.€ (§23 KWKG bzw. §25 KWKG).
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