Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze

 Förderprogramm

Stichworte: KWKG, Klimaschutz, Energiesparen, Wärmenetz, Kältenetz

Beschreibung: Nach §1 Abs. 1 KWKG dient das KWK-Gesetz der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Dabei regelt das Gesetz die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen und von Kältenetzen, in die Wärme und Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird (§1 Abs.2 Nr.4 u .5 KWKG).

Was wird gefördert?

Für die Zuschlagszahlungen für Wärmen- und Kältenetze wird zwischen 3 Fällen unterschieden:

Die Versorgung der Abnehmenden erfolgt mit:

Fall A: mind. 75% mit Wärme aus KWK-Anlagen

Fall B: mind. 75% mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird

Fall C: mind. 50% mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird.

Wann liegt ein Anspruch vor?

Betreiber eines Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages [1]https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/__18.html., wenn in

  • Fälle A und B, die Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026 mit Übergangsfrist bis zum 31.12.2029 erfolgt,
  • Fall C, die Inbetriebnahme bis zu 31.12.2022 erfolgte.

Für die Zuschlagszahlung gelten folgende Übergangsfristen[2]Das KWKG wurde zum 01.01.2021 novelliert. Die Übergangsfrist, soll die Umsetzung der hier beschrieben neu-en Regelungen erleichtern. :

  • Anspruch auf eine Zuschlagszahlung haben Betreiber eines Wärmenetzes, wenn das Wärmenetz zwischen dem 01.2020 und dem 30.06.2021 in Betrieb genommen wurde und die Versorgungen der Abnehmenden nach den Fällen A, B und C innerhalb von 48 Monaten erfolgt. Bei sonstigen Inbetriebnahme Zeiträumen liegt die Frist bei 36 Monaten.

Ebenfalls Zuschlagsberechtigt sind:

  • Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50% im betreffenden Trassenabschnitt führen,
  • der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
  • die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
  • der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt,

da sie dem Wärmenetz gleichgestellt sind (§18 Abs. 4 KWKG).

Zusätzlich muss eine Zulassung des Wärmenetzes nach §20 KWKG vorliegen und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss die Auszahlungshöhe den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermitteln.

Wie hoch ist die Förderung?

Fälle A und B: 40%der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus

Fall C: 30% der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus

Insgesamt darf der Zuschlag 20 Mio.€ pro Projekt nicht überschreiten[1] (§19 Abs. 1 KWKG).

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2023