Zuschlagszahlungen für KWK-Strom

 Förderprogramm

Stichworte: KWKG, Klimaschutz, Energiesparen, hocheffizient

Beschreibung: Nach §1 Abs. 1 KWKG dient das KWK- Gesetz der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK- Anlagen im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Dabei regelt das Gesetz die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird und die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird (§§1 Abs. 2 Nr.2 u. 3 KWKG).

Was wird gefördert?

Nach § 5 Abs. 1 KWKG besteht ein Anspruch auf Zuschlagzahlung gemäß den §§ 6 bis 8 KWKG für KWK-Strom aus

  • neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500kW oder mehr als 50 MW,
  • modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500kW oder mehr als 50MW
  • oder nachgerüsteten KWK-Anlagen.

und gemäß §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus

  • neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt
  • modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
    • die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
    • die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt

Nach §6 KWKG haben Anlagenbetreiber[1]Einer neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage. Anspruch auf einen Zuschlag für KWK-Strom wenn:

  • die Anlagen bis zum 31.12.2026 in Dauerbetrieb genommen werden[2]Für Anlagen die zwischen dem 01.01.2027 und dem 31.12.2030 in Dauerbetrieb genommen werden gilt eine Übergangsfrist.
  • über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde
  • die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen
  • die Anlagen hocheffizient sind
  • die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen.
  • die Anlagen, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 1a oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen
  • im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und
  • eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde
  • die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch KWK-Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen

Dies liegt nicht vor, wenn:

  • der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWKG (Zuschlagszahlung für Wärme- und Kältenetze) entspricht
  • eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber durch eine neue KWK-Anlage ersetzt wird, wobei die bestehende nicht stillgelegt wird

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur für KWK-Anlagen:

  • die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen (§6 Abs. 3 Nr. 1 KWKG)
  • die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern
  • die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird (§6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG), oder
  • deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde (§6 Abs. 3 Nr. 4 KWKG).

Nach §8 KWKG

  • Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt (§8 Abs. 1 KWKG)
  • Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs abhängig von Kosten und Alter der Anlage für 5000[3]Gemäß §8 Abs.4 beträgt seit 2021 die Grenze 5000 anstatt 6000 Vollbenutzungsstunden. Für 2023 und 2025 sind weitere Senkungen vorgesehen. Weitere Bedingungen gelten nach§8 Abs. 2 Nr.1 KWKG. , 15000[4]Weitere Bedingungen gelten nach§8 Abs. 2 Nr.2 KWKG. oder 30000[5]Weitere Bedingungen gelten nach§8 Abs. 2 Nr.3 KWKG. Vollbenutzungsstunden gezahlt (§8 Abs. 2 KWKG)
  • Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs für 10000[6]Weitere Bedingungen gelten nach§8 Abs. 3 Nr.1 KWKG., 15000[7]Weitere Bedingungen gelten nach§8 Abs. 3 Nr.2 KWKG., 30000[8]Weitere Bedingungen gelten nach§8 Abs. 3 Nr.3 KWKG. Vollbenutzungsstunden gezahlt (§8 Abs.3 KWKG).

 

Wer ist antragsberechtigt?

Betreiber von KWK- Anlagen

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird[9]und auf den die §§ 6 1e bis 6 1g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind.,  beträgt nach §7 :

Bei einem KWK-Leistungsanteil: Anmerkung: Zuschlagshöhe:
0kW-50kW 8ct/kWh
50kW-100kW 6ct/kWh
100 kW-250kW 5ct/kWh
250 kW-2MW 4,4ct/kWh
Mehr als 2MW Für neue KWK-Anlagen[10]Add a Tooltip Text 3,4ct/kWh
Für modernisierte KWK-Anlagen 3,4ct/kWh
Für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1ct/kWh

Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt

Art der KWK-Anlage Bei einem KWK-Leistungsanteil: Zuschlagshöhe
Nach §6 Abs. 3 Nr.1

0KW-50KW

50KW-100KW

4ct/KWh

3ct/KWh

Nach §6 Abs. 3 Nr.2

0KW-50KW

50KW-100KW

100KW-250KW

250KW-2MW

Mehr als 2MW

4ct/KWh

3ct/KWh

2ct/KWh

1,5ct/KWh

1ct/KWh

Nach §6 Abs. 3 Nr.3

0KW-50KW

50KW-250KW

250KW-2MW

Mehr als 2MW

5,41ct/KWh

4ct/KWh

2,4ct/KWh

1,8ct/KWh

Bei neuen KWK-Anlagen (mit Einspeisung ins Netz)

0KW-50KW

 

16ct/KWh

 

Bei neuen KWK-Anlagen (ohne Einspeisung ins Netz)

0KW-50KW

 

8ct/KWh

Nach §7a, b,c,e,KWKG ist eine Boni Zahlung möglich.

Kumulierungsverbot

Eine Kumulierung der nach den §6-8 KWKG gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig.

 

Zuletzt aktualisiert: 15.09.2023