Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Förderprogramm
Stichworte: KWKG, Klimaschutz, Energiesparen, BAFA, Wärmespeicher, Kältespeicher, Energiesparen, Wärmenetz, Kältenetz, hocheffizient
Beschreibung: Durch das im Jahr 2002 verabschiedete Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sollte die Modernisierung und der Ausbau von fossil befeuerten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen durch Bonuszahlungen je erzeugter Einheit KWK-Strom gefördert werden. Gleichzeitig wurde in das Erneuerbare-Energien-Gesetz ein KWK-Bonus aufgenommen. Durch die Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2009 wurden der Neubau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, sowie Wärmespeicher gefördert. Zuletzt wurde das KWKG im Jahr 2023 angepasst.
Wesentliche Maßnahmen nach §1Abs.2 KWKG
- Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
- Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
- Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
- Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
- Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird.
KWK-Umlage:
Die KWK-Umlage ist ein Teil des Strompreises und wird vom Letztverbraucher gezahlt. Über die Einnahmen der KWK-Umlage werden Zuschüsse investiert, welche Anreize für Investitionen in KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze oder auch Wärme- und Kältespeicher.