Mieterstromzuschlag
Förderprogramm
Stichworte: Stromerzeuger, Wohngebäude, Wohnungswirtschaft, PV, Solar, Erneuerbare Energien, Mieterstrom
Was wird gefördert?
Anspruch auf Zahlung des Mieterstromzuschlages besteht nach §21 Abs. 3 EEG 2023[2] https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html., wenn alle folgenden Punkte zutreffen:
• wenn der Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind von dem Anlagenbetreiber selbst verbraucht oder von einem Dritten an den Letztverbraucher geliefert und dort verbraucht wird[3]Hier gilt, dass diese Akteure im selben Gebäude den Strom verbrauchen, oder sich die Wohngebäude oder Nebenanlagen in demselben Quartier befinden.
• wenn die Lieferung ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt.
Wer wird gefördert? / Förderberechtigte:
Wie hoch ist die Förderung?
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag [2] https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html. beträgt für Solaranlagen [4]https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48a.html.
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 kW 8,6 ct/kWh
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 kW 7,5 ct/kWh
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 MW 6,2 ct/kWh
Fördergeber:
Der Mieterstromzuschlag wird vom Netzbetreiber gezahlt und der Netzbetreiber verkauft diesen Strom an der Börse. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt seit 2023 durch den Bundeshaushalt
Themen:
Konzepte:
Technologien:
Weitere Fördermöglichkeiten nach dem EEG: